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Wieviel Dokumentation ist für einen Claim notwendig?

18. Januar 2008

Autor: RA Tobias Voigt | ACADIUS NEWS (Claim Management)

Folgt aus der Behinderung automatisch der Schaden? Auftraggeber AG erhält vom Unternehmer U Nachforderungen wegen Bauverzögerungen durch unstreitig verspätete Planlieferungen des AG. Die Aufstellungen in diesem Claim nehmen allgemein auf die verspäteten Planlieferungen Bezug und listen im Weiteren die dem U entstandenen Mehrkosten auf (Arbeitsstunden, Gerätevorhaltung, Baubeschleunigung etc.) Mehr findet sich im Claim nicht, da U meint, die verspäteten Planlieferungen seien ja unstreitig. Hat U Erfolg?

Nein. Denn seiner Claim-Darstellung fehlt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der behindernden Auswirkungen der verspäteten Planlieferungen. Darin hätte er sich mit den konkreten Folgen einer jeden verspäteten Planlieferung auseinandersetzen müssen. Denn aus einer fehlenden Planfreigabe folgt noch nicht zwingend, dass die Baustelle still steht, insbesondere wenn die Planlieferung nicht auf dem kritischen Pfad liegt und an anderer Stelle weitergearbeitet werden kann (BGH, U. v. 24.02.2005 – VII ZR 141/03). Ohne eine aussagekräftige baubegleitende Dokumentation aus dem Claim Management wird der U diese Aufgabe nicht lösen können.

Fazit: Nicht nur eine Behinderung sondern auch ihre Schadensfolgen sind konkret bauablaufbezogen darzulegen.


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